Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht werden als „Liebhaberei“ bezeichnet. Dennoch erwirtschaftete (Zufalls)Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste weder ausgeglichen noch vorgetragen werden. Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kann es zu Liebhaberei kommen.

Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe weder in der Einkommensteuer noch in der Umsatzsteuer als Liebhaberei zu qualifizieren. Wird jedoch eine Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht und sich diese bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeit, sondern Liebhaberei vor. Als Beispiele dafür werden etwa in den Liebhabereirichtlinien des Finanzministeriums die Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten angeführt.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen beurteilt wird, ob ein Betrieb ertragsfähig ist und ob Verluste bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste sind, ist je nach Bewirtschaftung unterschiedlich. Bei einer Pferdezucht ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ein fünf- bis achtjähriger Betrachtungszeitraum, bei einem Forstbetrieb aufgrund der langen Produktionszeiträume ein viel längerer Betrachtungszeitraum angemessen.

Beurteilungseinheit

Jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit ist getrennt zu betrachten. So ist beispielweise die Pferdehaltung neben einer kleinen Landwirtschaft gesondert zu beurteilen.

Mindestgröße

Eine Mindestgröße ist nicht erforderlich. Trotzdem kann die Bewirtschaftung einer Kleinlandschaft für eine typischerweise private Nutzung sprechen. In der Vergangenheit qualifizierte der VwGH etwa eine Landwirtschaft mit einer Nutzfläche von 1,8 ha als Liebhaberei. In einem anderen Erkenntnis hat der VwGH entschieden, dass eine 16 Hektar große Landwirtschaft keine Liebhaberei ist.

Umsatzsteuer

In Ausnahmefällen kann eine einkommensteuerrechtliche Liebhaberei vorliegen, welche jedoch eine zum Vorsteuerabzug berechtigende, umsatzsteuerpflichtige Betätigung darstellt. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist wesentlich enger gefasst als das ertragssteuerliche. Umsatzsteuerrechtlich ist das Vorliegen einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Hierbei ist insbesondere eine Abgrenzung zwischen privatem Konsum und wirtschaftlicher Tätigkeit durchzuführen. Es ist in weitere Folge zu prüfen, ob ein marktkonformes Verhalten zur Einkommenserzielung vorliegt. Der Vertrieb von Wein über ausschließlich persönliche Kontakte stellt beispielsweise kein marktkonformes Verhalten dar. Das Vorliegen einer Liebhaberei ist somit im jeweiligen Einzelfall gesondert zu prüfen.

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