Eine Insolvenz ist für jedes betroffene Unternehmen eine Ausnahmesituation. Neben der Sorge um den Fortbestand stellt sich die Frage, was mit den Steuerschulden passiert und wie diese zu behandeln sind.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu eine aktualisierte Stellungnahme veröffentlicht. Die zentrale Abgrenzungsfrage ist, ob die Abgabe als Insolvenzforderung oder als Masseforderung zu qualifizieren ist.
Im Insolvenzverfahren wird hauptsächlich zwischen zwei Kategorien von Gläubigerforderungen unterschieden:
- Insolvenzforderungen sind Forderungen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Für Abgabenschulden, die Insolvenzforderungen darstellen, ist das Finanzamt bloßer Insolvenzgläubiger. Es meldet seine Forderung im Insolvenzverfahren an und erhält am Ende lediglich die festgelegte Quote.
- Masseforderungen sind Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters oder die Fortführung des Betriebs entstehen. Diese müssen aus der vorhandenen Masse zu 100% bezahlt werden. Masseforderungen müssen demnach vollständig bedient werden, da ansonsten niemand mehr mit der Masse Geschäfte machen würde.
Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Die BMF-Info zeigt übersichtlich in einer nach Steuerart gegliederten Tabelle auf, wann welcher Steueranspruch entsteht. Beispielsweise entsteht der Abgabenanspruch für Vorauszahlungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer mit Beginn des Kalendervierteljahres. Die Einordnung als Insolvenz- oder Masseforderung hängt somit davon ab, ob die Insolvenzeröffnung vor oder nach dem jeweiligen Quartalsbeginn stattfindet. Liegt der Tag der Insolvenzeröffnung vor Quartalsbeginn, handelt es sich bei der ESt- oder KöSt-Vorauszahlung um eine Masseforderung, liegt er danach, ist es eine Insolvenzforderung.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend: Wurde die Leistung vor der Eröffnung erbracht, ist die abzuführende Umsatzsteuer eine Insolvenzforderung des Finanzamts, selbst wenn die Zahlung erst später eingeht. Zur Veranschaulichung dienen folgende Beispiele (Annahme der Sollbesteuerung – USt-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten):
- Eine Leistung des insolventen Unternehmens wurde am 28.9 ausgeführt, das Entgelt aber erst am 12.10 vereinnahmt. In der Zwischenzeit wurde am 9.10 Insolvenz über das Unternehmen eröffnet. Die vom Unternehmen für des vereinbarte Entgelt geschuldete Umsatzsteuer ist – aufgrund der Leistungserbringung vor Insolvenzeröffnung – eine Insolvenzforderung des Finanzamts.
- Da am 9.10 Insolvenz über das Unternehmen eröffnet wurde, ist für Leistungen, die im Oktober erbracht wurden, die UVA-Zahllast für Oktober – gemäß den jeweiligen Leistungszeitpunkten dieser Leistungen – in eine Insolvenzforderung und in eine Masseforderung zu trennen.
Besonders wichtig ist diese Abgrenzung etwa bei der Kraftfahrzeugsteuer oder Tourismusabgabe, wo aufgrund der tageweisen Abrechnung die Abgabenforderungen korrekt aufzuteilen sind.
Hinweis: Die neuen Klarstellungen des BMF bieten hier zwar mehr Rechtssicherheit, die Materie bleibt jedoch sehr komplex und ist von den Details des Einzelfalls abhängig. Befindet sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Phase, ist eine präzise Einordnung des steuerlichen Sachverhalts notwendig, um Komplikationen und Haftungen zu vermeiden. Eine umfassende Beratung ist empfehlenswert.

