Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Beherbergung umfasst, sofern sie von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird.

Reiseleistungen unterliegen der besonderen Margenbesteuerung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es für das Vorliegen einer Reiseleistung erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Der EuGH hat nun aber entschieden, dass diese Sonderregelung auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Unterbringung (Beherbergung) umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird.
Bei der Margenbesteuerung berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Diese Besteuerungsart gilt für erbrachte Reiseleistungen an Private sowie an Unternehmer.

Klarstellung des EuGH

Damit hat der EuGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zugekaufte Beherbergungsdienstleistungen unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fallen. Grundsätzlich sollen mit dieser Sonderregelung diverse Schwierigkeiten vermieden werden, die sich für die Unternehmer ergäben, wenn auf die Reiseleistungs-Umsätze die allgemeinen Regeln der Mehrwertsteuer-Richtlinie angewendet werden würden. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würde.

Zusätzlich fällt die Bereitstellung einer Ferienunterkunft durch ein Reisebüro unter die Sonderregelung, selbst wenn die Leistung nur die Unterbringung umfasst. Daraus folgt, dass die Leistung eines Steuerpflichtigen, die darin besteht, Beherbergungsdienstleistungen bei anderen zu kaufen und sie weiterzuverkaufen, auch dann unter die Margenbesteuerung fällt, wenn diese Dienstleistung nicht mit zusätzlichen Leistungen verbunden ist.

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