Setzt sich die Entlohnung einer nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Die Sachleistung ist mit dem Marktwert und nicht laut Sachbezugswerteverordnung zu bewerten.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arzt seiner als Ordinationsgehilfin beschäftigten Ehegattin in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin einen Pkw überlassen hatte. Die für dieses Fahrzeug vom Arzt geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Fraglich ist somit, ab wann ein Pkw bei Überlassung an eine dem Dienstgeber nahestehende Person Betriebsvermögen darstellt. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis fest, dass Pkw-Kosten dann betrieblich veranlasst sind, wenn der Sachbezug in einer fremdüblichen Entlohnung Deckung findet.

Arzt überlässt Ehefrau einen Pkw

Ein Arzt hatte seiner Ehefrau, die bei ihm als Ordinationshilfe angestellt war, einen Pkw zum betrieblichen als auch zum privaten Gebrauch überlassen. Die Aufwendungen für den Pkw der Ehefrau wurden vom Finanzamt aber nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) schloss sich dieser Meinung an und führte aus, dass das der Gattin überlassene Auto für betrieblich notwendige Fahrten als Ordinationshilfe gemäß dem Einkommenssteuergesetz nicht als notwendig anzuerkennen und die Ausgaben daher nicht abzugsfähig sind. Dass ein Arzt für eine familienfremde Ordinationshilfe die Kosten für den Betrieb übernehme, müsse nach der herrschenden Verkehrsauffassung als außergewöhnlich, unüblich und damit fremdunüblich angesehen werden. Der Pkw der Gattin sei somit laut BFG nicht betrieblich genutzt worden und die darauf entfallenden Aufwendungen, vor allem die Leasingraten oder die AfA, seien aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. Daraufhin erhob der Arzt außerordentliche Revision an den VwGH.

Überlassung aus persönlichen Gründen?

Der VwGH berief sich unter anderem auf ein älteres Erkenntnis, in dem er aussprach, dass bei der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Pkw an einen als Dienstnehmer beschäftigten Angehörigen des Dienstgebers für die Betriebsvermögenszugehörigkeit dieses Pkw entscheidend sei, ob die Überlassung aus persönlichen Gründen oder in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer erfolgt ist. Die betriebliche Zurverfügungstellung eines Pkw muss einen fremdüblichen Arbeitslohn bzw. Sachbezug darstellen.
Nach Ansicht des VwGH ist dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen Angehörigen und unter Heranziehung des Marktwerts der Nutzungsüberlassung – nicht des sich aus der Sachbezugswerteverordnung ergebenden Sachbezugswertes – zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall befindet sich laut VwGH der Pkw im Betriebsvermögen, da der Pkw Teil des Arbeitslohns gewesen sei, was auch in den Lohnkonten ersichtlich war.

Tipp: Setzt sich die Entlohnung einer dem Dienstgeber nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist für die steuerliche Berücksichtigung die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Sachleistung mit dem Marktwert der Leistung und nicht mit dem Wert laut Sachbezugswerteverordnung bewertet werden.

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